Scituris eis quod, si tutores liberis non petierint vel in locum remoti vel excusati intra annum petere neglexerint, ab eorum impuberum morientium successione merito repellentur.
von zoey.g am 24.06.2019
Es sei hiermit denjenigen zur Kenntnis gebracht, dass diejenigen, die keine Vormünder für ihre Kinder beantragt oder innerhalb eines Jahres nach Entfernung oder Entbindung eines Vormunds keine Neubestellung beantragt haben, zu Recht von der Erbfolge ihrer versterbenden Minderjährigen ausgeschlossen werden.
von luis936 am 14.07.2019
Denjenigen, die es wissen müssen, sei bewusst, dass sie zu Recht ihren Anspruch auf Erbschaft ihrer minderjährigen Kinder verlieren werden, wenn sie keine Vormünder für ihre Kinder beantragen oder es innerhalb eines Jahres versäumen, Ersatzvormünder zu beantragen, nachdem frühere Vormünder entlassen oder entbunden wurden.