Placebat autem, in eo genere percipiendarum hereditatum successionem non esse, id est quamvis proximus, qui, secundum ea quae diximus, vocatur ad hereditatem, aut spreverit hereditatem aut, antequam adeat, decesserit, nihilo magis legitimo iure sequentes admittuntur.
von thea.u am 07.06.2019
Es wurde festgestellt, dass bei dieser Art der Erbschaft keine Erbfolge bestand. Das bedeutet, dass wenn der nächste Erbe, der (wie wir erklärt haben) zum Erben berufen ist, die Erbschaft entweder ausschlägt oder vor der Annahme stirbt, die nachfolgenden Erben keinerlei rechtlichen Anspruch darauf geltend machen können.
von helen.869 am 28.10.2023
Zudem war festgelegt, dass es in dieser Art der Erbschaftsannahme keine Rechtsnachfolge gab, das heißt, selbst wenn der nächste Erbe, der gemäß unseren vorherigen Ausführungen zur Erbschaft berufen ist, die Erbschaft entweder ausgeschlagen hat oder vor der Annahme verstirbt, werden keinesfalls die nachfolgenden (Erben) kraft gesetzlichem Recht zugelassen.