Et ideo quod defuncto debetur potest alicui legari, ut actiones suas heres legatario praestet, nisi exegerit vivus testator pecuniam:
von ewa.z am 12.11.2019
Und daher kann das, was einer verstorbenen Person geschuldet wird, jemandem vermacht werden, sodass der Erbe seine Ansprüche an den Vermächtnisnehmer abtritt, es sei denn, der lebende Erblasser hat das Geld bereits eingezogen.
von emanuel925 am 07.03.2020
Daher kann eine einem Verstorbenen geschuldete Schuld in einem Testament einem Erben vermacht werden, wodurch der Erbe das Recht zur Geltendmachung dieser Forderung an den Begünstigten übertragen kann, es sei denn, der Erblasser hat das Geld zu Lebzeiten bereits eingezogen.