Pro herede autem gerere quis videtur, si rebus hereditariis tamquam heres utatur vel vendendo res hereditarias aut praedia colendo locandove et quoquo modo, si voluntatem suam declaret vel re vel verbis de adeunda hereditate, dummodo sciat, eum in cuius bonis pro herede gerit testato intestatove obiisse et se ei heredem esse.
von dominique.846 am 20.12.2019
Als Erbe handelnd gilt jemand, wenn er Erbgut auf die Weise eines Erben nutzt, sei es durch Verkauf von Erbschaftsgegenständen oder durch Bewirtschaftung oder Verpachtung von Grundstücken und auf jede andere Weise, wenn er seine Absicht entweder durch Handlung oder Worte bezüglich der Annahme der Erbschaft erklärt, vorausgesetzt, er weiß, dass derjenige, dessen Vermögen er als Erbe verwaltet, testamentarisch oder ohne Testament verstorben ist und dass er dessen Erbe ist.
von matheo901 am 19.08.2016
Eine Person gilt als Erbe zu handeln, wenn sie das geerbte Vermögen so behandelt, wie ein Erbe es tun würde - beispielsweise durch den Verkauf von Erbstücken, die Bewirtschaftung oder Verpachtung von Grundstücken oder deren Verwaltung auf andere Weise. Dies gilt, wenn sie ihre Absicht, die Erbschaft anzunehmen, durch Handlungen oder Worte zeigt, solange sie weiß, dass die Person, deren Vermögen sie verwaltet, verstorben ist (mit oder ohne Testament) und dass sie deren Erbe ist.