Eum, qui mutus vel surdus natus est vel postea factus, nihil prohibet pro herede gerere et adquirere sibi hereditatem, si tamen intellegit quod agitur.
von tyler.l am 04.11.2024
Derjenige, der taubstumm geboren wurde oder später taubstumm geworden ist, wird nicht daran gehindert, als Erbe zu handeln und sich die Erbschaft zu erwerben, sofern er versteht, was vorgeht.
von luise.8943 am 21.11.2016
Eine Person, die entweder taubstumm geboren wurde oder später taubstumm wurde, ist nicht daran gehindert, als Erbe zu handeln und eine Erbschaft zu erwerben, sofern sie versteht, was vor sich geht.