Et id duobus temporibus inspicitur, testamenti quidem facti, ut constiterit institutio, mortis vero testatoris, ut effectum habeat.
von elena.a am 29.01.2016
Und dies wird zu zwei Zeitpunkten geprüft: bei der Erstellung des Testaments, damit die Verfügung Bestand hat, und beim Tod des Erblassers, damit es Wirksamkeit erlangt.
von melina.e am 27.03.2018
Und dies wird zu zwei Zeitpunkten geprüft: bei der Errichtung des Testaments, um dessen Gültigkeit sicherzustellen, und beim Tod des Erblassers, damit es Wirksamkeit erlangt.