Si quando talis concessio imperialis processerit, per quam libera testamenti factio conceditur, nihil aliud videri principem concedere, nisi ut habeat consuetam et legitimam testamenti factionem.
von mina8857 am 18.03.2021
Wenn zu irgendeiner Zeit eine solche kaiserliche Konzession ergehen sollte, durch welche die freie Befugnis zur Testamentserrichtung gewährt wird, scheint der Herrscher nichts anderes zu gewähren, außer dass man die übliche und rechtmäßige Befugnis zur Testamentserrichtung haben soll.
von sofie.963 am 01.06.2023
Wenn ein Kaiser jemandem das Recht zur Testamentserrichtung gewährt, gewährt er nichts Besonderes über das übliche gesetzliche Recht zur Erstellung eines gültigen Testaments nach gängiger Praxis hinaus.