Hoc amplius et cum adit hereditatem esse debet cum eo testamenti factio, sive pure sive sub condicione heres institutus sit:
von luzi854 am 17.12.2017
Darüber hinaus muss bei Antritt der Erbschaft die Testierfähigkeit bei ihm vorliegen, gleichgültig ob er rein oder unter Bedingung als Erbe eingesetzt wurde:
von nikita.975 am 16.01.2018
Darüber hinaus muss derjenige, der eine Erbschaft annimmt, die Erbfähigkeit besitzen, unabhängig davon, ob er bedingungslos oder unter Bedingungen als Erbe eingesetzt wurde: