Sin vero quantacumque pars hereditatis vel res eis fuerit relicta, de inofficioso querela quiescente, id quod eis deest, usque ad quartam legitimae partis repletur, licet non fuerit adiectum, boni viri arbitratu debere eam repleri.
von nicklas.p am 06.11.2022
Wenn jedoch irgendeiner Teil der Erbschaft oder des Vermögens ihnen hinterlassen wurde, wobei die Beschwerde über ein pflichtwidriges Testament ruht, wird ihnen das, was ihnen fehlt, bis zu einem Viertel des gesetzlichen Anteils ergänzt, auch wenn nicht hinzugefügt wurde, dass es nach dem Urteil eines rechtschaffenen Mannes zu ergänzen sei.
von leonhard978 am 04.08.2021
Sollten ihnen jedoch ein Teil des Erbes oder irgendein Vermögen hinterlassen worden sein und sie keine Beschwerde über ein unbilliges Testament erheben, wird ihnen das, was ihnen fehlt, bis zum gesetzlichen Viertelanteil aufgefüllt, auch wenn nicht ausdrücklich festgelegt wurde, dass dies nach billigem Ermessen geschehen soll.