Si servum alienum quis patremfamilias arbitratus, heredem scripserit et, si heres non esset, Maevium ei substituerit, isque servus iussu domini adierit hereditatem, Maevius in partem admittitur.
von olivia909 am 11.02.2019
Wenn jemand einen fremden Sklaven für einen Paterfamilias gehalten und ihn als Erben eingesetzt hat und, falls dieser nicht Erbe wäre, Maevius für ihn substituiert hat, und dieser Sklave auf Anweisung seines Herrn die Erbschaft angetreten hat, wird Maevius zum Miterben zugelassen.
von margarete824 am 21.07.2022
Wenn jemand einen fremden Sklaven, den er für einen freien Haushaltsvorstand hält, zu seinem Erben einsetzt und Maevius als Ersatzerben bestimmt für den Fall, dass der erste Erbe nicht erben kann, und der Sklave dann die Erbschaft auf Anweisung seines Herrn annimmt, hat Maevius Anspruch auf einen Anteil der Erbschaft.