Sed si instituto heredi et coheredi suo substituto dato alius substitutus fuerit, divi Severus et Antoninus sine distinctione rescripserunt, ad utramque partem substitutum admitti.
von henriette.917 am 11.12.2019
Wenn jedoch einem eingesetzten Erben und seinem Miterben ein Ersatzerbe gegeben wurde und diesem ein weiterer Ersatzerbe, so verfügten die göttlichen Severus und Antoninus ohne Unterscheidung in ihrer Antwort, dass der Ersatzerbe zu beiden Teilen zuzulassen sei.
von flora.f am 18.02.2018
Wenn jedoch einer anderen Person als Ersatzerbe sowohl für einen eingesetzten Erben als auch für seinen Miterben (der bereits einen Ersatzerben hatte) bestimmt wurde, verfügten die Kaiser Severus und Antoninus, dass der Ersatzerbe beide Anteile ohne jede Unterscheidung erhalten sollte.