Alienus servus etiam is intellegitur, in quo usumfructum testator habet.
von chayenne.b am 17.04.2020
Ein Sklave gilt auch dann als einer anderen Person zugehörig, wenn der Erblasser nur ein Nutzungsrecht an ihm hat.
von levin948 am 01.12.2015
Als Sklave eines Anderen gilt auch derjenige, an dem der Erblasser ein Nutzungsrecht hat.