Proprius autem servus etiam is intellegitur in quo nudam proprietatem testator habet, alio usumfructum habente.
von joris.b am 08.10.2023
Der eigene Sklave wird auch als derjenige verstanden, bei dem der Erblasser nur das nackte Eigentum hat, während ein anderer den Nießbrauch besitzt.
von leonard.v am 28.04.2020
Ein Sklave gilt auch dann als eigener, wenn der Erblasser nur ein nacktes Eigentumsrecht besitzt, während jemand anderes das Nutzungs- und Gewinnrecht am Sklaven hat.