Et contra si fundum legaverit deducto usufructu, legatarius nudam habet proprietatem, heres vero usumfructum:
von elif.y am 11.09.2019
Und andererseits, wenn jemand ein Grundstück vermacht, wobei er das Nutzungsrecht vorbehält, erhält der im Vermächtnis genannte Erbe nur das nakte Eigentum, während der Haupterbe das Recht zur Nutzung und zum Genuss behält:
von zoe.o am 03.05.2023
Und umgekehrt, wenn er ein Grundstück mit abgezogenem Nießbrauch vermacht hat, hat der Vermächtnisnehmer das bloße Eigentum, während der Erbe den Nießbrauch besitzt: