Ne tamen in universum inutiles essent proprietates semper abscedente usufructu, placuit, certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti.
von lotta973 am 07.04.2019
Damit jedoch die Eigenschaften nicht vollständig nutzlos würden, wenn der Nießbrauch stets abhing, wurde beschlossen, den Nießbrauch auf gewisse Weise zu löschen und zum Eigentum zurückzukehren.
von henry.e am 27.04.2014
Um zu verhindern, dass Liegenschaften durch ständig ablaufende Nießbrauchsrechte vollständig wertlos werden, wurde festgelegt, dass der Nießbrauch auf bestimmte Weise enden und zum Volleigentum zurückkehren kann.