Eo amplius constat, si aedes incendio consumptae fuerint vel etiam terrae motu aut vitio suo corruerint, extingui usumfructum et ne areae quidem usumfructum deberi.
von nur967 am 11.03.2020
Darüber hinaus ist festgestellt, dass, wenn Gebäude durch Feuer verzehrt worden sind oder sogar durch Erdbeben oder durch ihren eigenen Mangel eingestürzt sind, der Nießbrauch erlischt und nicht einmal der Nießbrauch des Grundstücks geschuldet wird.
von jamie.p am 18.11.2021
Darüber hinaus steht fest, dass wenn ein Gebäude durch Feuer zerstört oder aufgrund eines Erdbebens oder struktureller Mängel zum Einsturz gebracht wird, das Recht zur Nutzung und zum Genuss des Eigentums endet, und dies gilt selbst für das Grundstück, auf dem das Gebäude stand.