Constituitur autem ususfructus non tantum in fundo et aedibus, verum etiam in servis et iumentis ceterisque rebus, exceptis his quae ipso usu consumuntur:
von layla.l am 26.09.2013
Das Recht zur Nutzung und zum Genuss von Eigentum kann nicht nur für Grundstücke und Gebäude, sondern auch für Sklaven, Vieh und andere Sachen begründet werden, mit Ausnahme von Gegenständen, die durch ihren Gebrauch verbraucht werden:
von ayaz.943 am 18.08.2014
Ein Nießbrauch wird nicht nur an einem Grundstück und Gebäuden, sondern auch an Sklaven, Lasttieren und anderen Sachen begründet, ausgenommen solche, die durch ihren Gebrauch selbst verbraucht werden: