"Servum adulterio maculatum non iure testamento manumissum ante sententiam ab ea muliere videri quae rea fuerat eiusdem criminis postulata, rationis est:
von aaron.919 am 25.02.2015
Ein Sklave, der mit Ehebruch befleckt ist, der nicht rechtmäßig durch Testament freigelassen wurde vor dem Urteilsspruch von jener Frau, die selbst als Angeklagte desselben Verbrechens beschuldigt wurde, ist nach rechtlicher Vernunft zu betrachten.
von rose.l am 27.12.2018
Es ist rechtlich folgerichtig, dass ein Sklave, der durch Ehebruch befleckt ist, nicht rechtmäßig durch ein Testament einer Frau freigelassen werden kann, die selbst wegen desselben Verbrechens angeklagt wurde, wenn dies vor dem Urteilsspruch geschieht.