Sed quod dum in civitate fuerat fecit, sive redierit, valet iure postliminii, sive illic decesserit, valet ex lege Cornelia.
von emmi.z am 04.02.2015
Was immer er während seines Aufenthalts in der Stadt getan hat, bleibt entweder durch das Rückkehrrecht gültig, falls er zurückkehrt, oder nach dem Cornelischen Gesetz gültig, falls er dort stirbt.
von roman848 am 22.06.2013
Was er während seines Aufenthalts in der Stadt getan hat, ob er zurückgekehrt ist, gilt nach dem Recht des Postliminium, oder ob er dort verstorben ist, gilt nach der lex Cornelia.