Licet enim id olim ius tale valde conturbatum fuerat, et veteres, qui familiae emptorem et eos qui per potestatem ei coadunati fuerant testamentariis testimoniis repellebant, heredi et his qui coniuncti ei per potestatem fuerant concedebant testimonia in testamentis praestare, licet hi qui id permittebant hoc iure minime abuti debere eos suadebant:
von lilly856 am 25.03.2023
Obwohl dieses Gesetz in der Vergangenheit sehr unklar gewesen war, und während die alten Rechtsautoritäten den Grundstückskäufer und diejenigen unter seiner Autorität davon abhielten, Zeugen in Testamenten zu sein, erlaubten sie dem Erben und denjenigen unter seiner Autorität, in Testamenten Zeugnis abzulegen, auch wenn diejenigen, die dies gestatteten, ihnen rieten, dieses Recht nicht zu missbrauchen:
von elyas.905 am 04.10.2024
Denn obwohl dieses Gesetz zuvor erheblich gestört worden war, und die Alten, welche den Familienvertreter und diejenigen, die ihm durch Zeugenmacht verbunden waren, ablehnten, den Erben und denjenigen, die ihm durch Macht verbunden waren, gestatteten, Zeugnisse in Testamenten zu erbringen, obwohl diejenigen, die dies erlaubten, rieten, dass sie dieses Recht keinesfalls missbrauchen sollten: