Tamen nos, eandem observationem corrigentes et quod ab illis suasum est in legis necessitatem transferentes, ad imitationem pristini familiae emptoris merito nec heredi, qui imaginem vetustissimi familiae emptoris optinet, nec aliis personis quae ei, ut dictum est, coniunctae sunt, licentiam concedimus sibi quodammodo testimonia praestare:
von conrat973 am 13.08.2023
Jedoch korrigieren wir nunmehr diese Praxis und überführen ihre Empfehlung in eine Rechtsvorschrift. Dem Modell des traditionellen Käufers des Familienbesitzes folgend, verweigern wir ausdrücklich die Erlaubnis, sowohl dem Erben (der die Rolle des alten Familiengutkäufers vertritt) als auch anderen zuvor genannten verbundenen Personen, als Zeugen in eigener Sache aufzutreten:
von mohamed.8935 am 04.07.2021
Gleichwohl korrigieren wir, indem wir dieselbe Beobachtung übertragen und das, was von ihnen empfohlen wurde, in die Notwendigkeit des Gesetzes überführen, in Nachahmung des alten Familienankäufers, dem Erben, der das Bild des ältesten Familienankäufers trägt, noch anderen Personen, die, wie gesagt, mit ihm verbunden sind, keinesfalls die Erlaubnis erteilen, sich auf irgendeine Weise selbst Zeugnis zu geben: