Fructuarius vero usucapere non potest, primum quia non possidet, sed habet ius utendifruendi, deinde quia scit, servum alienum esse.
von denis.z am 02.01.2024
Eine Person mit Nutzungsrecht kann nicht durch Ersitzung Eigentum erwerben, und zwar erstens deshalb, weil sie die Sache nicht tatsächlich besitzt, sondern nur das Recht hat, sie zu nutzen und zu genießen, und zweitens, weil sie weiß, dass die Sache jemandem anderen gehört.
von lennardt906 am 20.03.2016
Der Fruktuar kann in der Tat nicht durch Ersitzung erwerben, erstens weil er nicht besitzt, sondern nur das Recht zum Nutzen und Genießen hat, zweitens weil er weiß, dass der Sklave einem anderen gehört.