Ideoque statuimus, ut parens pro tertia bonorum parte dominii, quam retinere poterat, dimidiam non dominii rerum, sed ususfructus retineat:
von ruby.912 am 10.10.2020
Daher bestimmen wir, dass der Elternteil anstelle des vormals erlaubten Drittels des Eigentums nunmehr nur das Recht zur Nutzung und zum Genuss der Hälfte des Gutes behält, ohne jedoch das vollständige Eigentumsrecht zu besitzen:
von caroline.f am 20.09.2018
Daher legen wir fest, dass der Elternteil anstelle des dritten Teils des Eigentums, den er hätte behalten können, nicht die Hälfte des Eigentumsrechts, sondern die Hälfte des Nießbrauchs behalten soll: