Et vix receptum videtur ut hospitem ei recipere liceat et cum uxore sua liberisque suis, item libertis nec non aliis liberis personis, quibus non minus quam servis utitur, habitandi ius habeat, et convenienter, si ad mulierem usus aedium pertineat cum marito habitare ei liceat.
von thea956 am 24.11.2021
Es wird kaum als akzeptabel angesehen, dass jemand Gäste beherbergen und das Recht haben kann, mit seiner Ehefrau und Kindern sowie mit seinen Freigelassenen und anderen freien Personen, auf die er nicht weniger als auf Sklaven angewiesen ist, zusammenzuleben. Ebenso sollte, wenn einer Frau die Nutzung einer Immobilie zusteht, ihr erlaubt sein, dort mit ihrem Ehemann zu leben.
von john.j am 26.11.2014
Und es scheint kaum anerkannt, dass es ihm erlaubt sein kann, einen Gast zu empfangen und dass er das Recht haben kann, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu wohnen, ebenso mit Freigelassenen und auch anderen freien Personen, die er nicht weniger als Sklaven nutzt, und folgerichtig, wenn die Nutzung der Gebäude einer Frau zusteht, ihr gestattet sein kann, mit ihrem Ehemann zu wohnen.