Item is qui aedium usum habet hactenus iuris habere intellegitur ut ipse tantum habitet, nec hoc ius ad alium transferre potest:
von joline.912 am 31.10.2014
Ebenso wird derjenige, der ein Nutzungsrecht an einem Gebäude hat, nur insoweit als berechtigt angesehen, als er es selbst bewohnen darf und dieses Recht nicht auf einen anderen übertragen kann:
von benedikt.8811 am 30.11.2019
Jemand, der ein Nutzungsrecht an einem Haus hat, wird so verstanden, dass er dieses nur persönlich nutzen darf und dieses Recht nicht auf andere übertragen kann: