At si is qui pinxit possideat, consequens est ut utilis actio domino tabulae adversus eum detur, quo casu, si non solvat impensam picturae, poterit per exceptionem doli mali repelli, utique si bona fide possessor fuerit ille qui picturam imposuit.
von malte827 am 24.07.2024
Sollte derjenige, der das Gemälde angefertigt hat, es besitzen, so folgt daraus, dass dem Eigentümer des Bildträgers eine zweckdienliche Klage gegen ihn zu gewähren ist, in welchem Fall, wenn er die Kosten der Malerei nicht bezahlt, er durch die Einrede des Betrugs abgewehrt werden kann, zumindest wenn derjenige, der das Gemälde angebracht hat, ein Besitzer in gutem Glauben war.
von rayan.y am 21.06.2024
Sollte jedoch der Maler im Besitz des Bildes sein, sollte dem Besitzer des Bildträgers eine billige Rechtshandlung gegen ihn gewährt werden. In diesem Fall kann er, wenn der Besitzer die Kosten der Malerei nicht erstattet, durch eine Einrede des Betrugs abgewehrt werden, vorausgesetzt, der Maler war im guten Glauben im Besitz.