Certe illud constat, si in possessione constituto aedificatore, soli dominus petat domum suam esse, nec solvat pretium materiae et mercedes fabrorum, posse eum per exceptionem doli mali repelli, utique si bonae fidei possessor fuit qui aedificasset:
von emanuel822 am 22.03.2017
Es steht zweifellos fest, dass wenn ein Bauunternehmer im Besitz einer Liegenschaft ist und der Grundeigentümer Eigentumsanspruch auf das Haus erhebt, ohne die Materialkosten und Arbeitslöhne zu zahlen, dieser durch die Einrede des arglistigen Verhaltens abgewehrt werden kann, zumindest wenn der Bauunternehmer in gutem Glauben gehandelt hat:
von mila.i am 21.03.2023
Es steht zweifellos fest, dass wenn der Bauherr in Besitz gesetzt wurde, der Grundeigentümer, der das Haus als sein eigenes beansprucht, jedoch weder die Materialkosten noch die Arbeitslöhne bezahlt, durch die Einrede des arglistigen Betrugs abgewiesen werden kann, zumindest wenn derjenige, der gebaut hat, ein Besitzer in gutem Glauben war: