Ipse quoque filius neposve si ab hostibus captus fuerit, similiter dicimus propter ius postliminii ius quoque potestatis parentis in suspenso esse.
von ferdinand.911 am 13.03.2017
Ebenso sagen wir auch, wenn der Sohn oder Enkel von Feinden gefangen genommen worden ist, dass aufgrund des Rechts des Postliminium auch das Recht der elterlichen Gewalt in der Schwebe ist.
von michel8862 am 10.12.2017
Ebenso sagen wir, dass die elterliche Gewalt über einen Sohn oder Enkel aufgrund des Rückkehrrechts vorübergehend außer Kraft gesetzt wird, wenn dieser von Feinden gefangen genommen wurde.