Unde et nos eruditi in nostra constitutione etiam eum servum quem dominus actis intervenientibus filium suum nominaverit liberum esse constituimus, licet hoc ad ius filii accipiendum ei non sufficit.
von ela.843 am 01.03.2015
Daher haben wir, belehrt durch unsere Verfügung, festgelegt, dass jener Sklave, den ein Herr unter Hinzuziehung amtlicher Aufzeichnungen zu seinem Sohn benannt hat, frei sein soll, obgleich dies für ihn nicht ausreicht, um das vollständige Recht eines Sohnes zu erlangen.
von max.y am 09.06.2018
Nach diesem Grundsatz haben wir aus Erfahrung gelernt und in unserem Gesetz festgelegt, dass ein Sklave, den der Herr offiziell zu seinem Sohn erklärt, frei wird, auch wenn dies allein nicht ausreicht, um ihm vollständige Rechte als Sohn zu gewähren.