Sed et si decedens pater eum exheredaverit vel vivus sine insta causa eum emancipaverit, iubetur quartam partem ei suorum bonoram relinquere, videlicet praeter bona quae ad patrem adoptivum transtulit et quorum commodum ei adquisivit postea.
von maxim.865 am 27.02.2014
Selbst wenn ein sterbender Vater ihn enterbt oder ihn lebend ohne gerechten Grund emanzipiert hat, wird er angewiesen, ihm ein Viertel seines Vermögens zu hinterlassen, und zwar ausgenommen die Güter, die er an den Adoptivvater übertragen hat und deren Nutzen er später für ihn erworben hat.
von alva959 am 02.05.2016
Wenn jedoch ein Vater seinen Sohn auf dem Sterbebett enterbt oder ihn zu Lebzeiten ohne triftigen Grund aus der väterlichen Gewalt entlässt, muss er ihm ein Viertel seines Vermögens hinterlassen, wobei die Vermögenswerte, die an den Adoptivvater übertragen wurden, sowie die daraus später erzielten Vorteile nicht mitgerechnet werden.