In fraudem autem creditorum manumittere videtur qui vel iam eo tempore quo manumittit solvendo non est, vel qui datis libertatibus desiturus est solvendo esse.
von nora.844 am 31.07.2024
Es scheint, dass derjenige zum Nachteil der Gläubiger freilässt, der entweder bereits zum Zeitpunkt der Freilassung nicht zahlungsfähig ist oder der nach erfolgter Freilassung nicht mehr zahlungsfähig sein wird.
von andre874 am 04.02.2014
Als Gläubigerbetrug bei der Freilassung gilt, wer entweder zum Zeitpunkt der Freilassung bereits zahlungsunfähig ist oder durch die Gewährung der Freiheiten zahlungsunfähig werden wird.