In fraudem autem creditorum manumittere videtur qui vel iam eo tempore quo manumittit solvendo non est, vel qui datis libertatibus desiturus est solvendo esse.
von andre874 am 04.02.2014
Als Gläubigerbetrug bei der Freilassung gilt, wer entweder zum Zeitpunkt der Freilassung bereits zahlungsunfähig ist oder durch die Gewährung der Freiheiten zahlungsunfähig werden wird.