Quod nostra constitutio non solum in domino qui solvendo non est, sed generaliter constituit, nova humanitatis ratione, ut ex ipsa scriptura institutionis etiam libertas ei competere videatur, cum non est verisimile, eum quem heredem sibi elegit, si praetermiserit libertatis dationem, servum remanere voluisse et neminem sibi heredem fore.
von leonardo.b am 22.07.2015
Unsere Verfassung hat bestimmt, dass nicht nur im Fall eines Herrn, der nicht zahlungsfähig ist, sondern allgemein, aus einer neuen Betrachtung der Menschlichkeit heraus, aus der Niederschrift der Verfügung selbst die Freiheit als gewährt erscheinen soll, da es unwahrscheinlich ist, dass derjenige, den er sich als Erben auserwählt hat, wenn er die Gewährung der Freiheit unterlassen hätte, als Sklave hätte verbleiben wollen und niemand sich selbst zum Erben gehabt hätte.
von jonna.943 am 17.08.2014
Unsere Rechtsvorschrift bestimmt, nicht nur für zahlungsunfähige Besitzer, sondern als allgemeine Regel, dass aus humanitären Erwägungen bereits der Akt der Erbeinsetzung in einem Testament als Gewährung der Freiheit verstanden werden soll. Schließlich ist es unwahrscheinlich, dass jemand eine Person zu seinem Erben wählt, aber möchte, dass diese ein Sklave bleibt, was bedeuten würde, keinen Erben zu haben.