Qui autem fructibus rusticis serviunt, in eorum vestibulis stabula, tabernae, in aedibus cryptae, horrea, apothecae ceteraque, quae ad fructus servandos magis quam ad elegantiae decorem possunt esse, ita sunt facienda.
von oemer.m am 09.02.2014
Diejenigen, die mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen arbeiten, sollten in ihren Eingangsbereichen und innerhalb ihrer Gebäude Einrichtungen wie Ställe, Läden, Lagerkeller, Scheunen und Vorratsräume errichten, zusammen mit anderen Räumlichkeiten, die sich mehr zur Aufbewahrung von Erzeugnissen eignen als zu dekorativen Zwecken.
von robert.827 am 07.06.2019
Diejenigen, die jedoch ländlichen Früchten dienen, in deren Eingangshallen, Ställen, Werkstätten, in den Gebäudegewölben, Scheunen, Vorratskammern und anderen Räumen, die mehr zum Aufbewahren von Früchten als zur Zierde der Eleganz dienen können, sollen so gestaltet werden.