Et in summo contrahatur, si erit lumen ab imo ad sedecim pedis, antepagmenti iii parte; xvi pedum ad xxv, superior pars luminis contrahatur antepagmenti parte iiii; si ab pedibus xxv ad xxx, summa pars contrahatur antepagmenti parte viii.
von joel.v am 04.08.2023
Und oben soll es verengt werden: Wenn die Öffnung vom Boden bis sechzehn Fuß reicht, um ein Drittel des Antepagmentums; von sechzehn bis fünfundzwanzig Fuß soll der obere Teil der Öffnung um ein Viertel des Antepagmentums verengt werden; wenn von fünfundzwanzig bis dreißig Fuß, soll der höchste Teil um ein Achtel des Antepagmentums verengt werden.