Exim biduum criminibus obiciendis statuitur utque sex dierum spatio interiecto reus per triduum defenderetur.
von gustav.r am 27.09.2022
Sodann wird eine zweitägige Frist für die Erhebung der Anklagen festgelegt, und zwar so, dass nach Einfügung eines Zeitraums von sechs Tagen der Angeklagte sich drei Tage lang verteidigen kann.
von omar.961 am 03.02.2014
Sodann wurden zwei Tage für die Erhebung der Anklagen festgelegt, gefolgt von einer Pause von sechs Tagen, nach der der Beklagte drei Tage zur Verteidigung hatte.