Id solum germanico super leges praestiterimus, quod in curia potius quam in foro, apud senatum quam apud iudices de morte eius anquiritur: cetera pari modestia tractentur.
von sophie.919 am 31.05.2017
Die einzige Sonderbehandlung, die wir Germanicus über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gewähren, besteht darin, dass sein Tod im Senatssaal und nicht vor öffentlichem Gericht, vor Senatoren statt vor regulären Richtern untersucht wird. Alle anderen Aspekte sollen mit der gleichen Zurückhaltung behandelt werden.
von stephanie8834 am 27.03.2017
Dies allein werden wir Germanicus über die Gesetze hinaus gewährt haben, dass in der Kurie eher als auf dem Forum, vor dem Senat eher als vor den Richtern über seinen Tod verhandelt wird: Die übrigen Angelegenheiten sollen mit gleicher Mäßigung behandelt werden.