Adversus falsarios tunc primum repertum, ne tabulae nisi pertusae ac ter lino per foramina traiecto obsignarentur; cautum ut testamentis primae duae cerae testatorum modo nomine inscripto vacuae signaturis ostenderentur, ac ne qui alieni testamenti scriptor legatum sibi ascriberet; item ut litigatores pro patrociniis certam iustamque mercedem, pro subsellis nullam omnino darent praebente aerario gratuita; utque rerum actu ab aerario causae ad forum ac reciperatores transferrentur et ut omnes appellationes a iudicibus ad senatum fierent.
von emilia.b am 10.12.2013
Gegen Fälscher wurde damals erstmals verfügt, dass Dokumente nur dann unterzeichnet werden dürfen, wenn sie durchlöchert und dreimal mit Faden durch die Löcher versiegelt sind; es wurde vorgesehen, dass bei Testamenten die ersten zwei Wachstafeln nur mit den Namen der Erblasser beschriftet, ohne Unterschriften vorgezeigt werden, und dass kein Schreiber eines fremden Testaments ein Vermächtnis für sich selbst eintragen darf; ebenso sollten Prozessparteien für den Rechtsbeistand eine bestimmte und gerechte Vergütung zahlen, für Gerichtsbänke jedoch nichts, wobei die Staatskasse dies kostenlos bereitstellt; und dass Angelegenheiten aus der Staatskasse an das Forum und die Schiedsrichter übertragen werden sollten und alle Berufungen von Richtern an den Senat zu richten seien.
von karolina.h am 08.08.2020
Um Fälschungen zu bekämpfen, wurde ein neues System eingeführt, das vorschrieb, Dokumente durch dreimaliges Durchfädeln einer Schnur durch Löcher in den Dokumenten zu versiegeln. Neue Regeln für Testamente wurden festgelegt: Die ersten beiden Wachstafeln durften nur den Namen des Erblassers ohne Unterschriften zeigen, und niemand, der ein Testament für eine andere Person verfasste, durfte sich selbst ein Vermächtnis zuschreiben. Zudem wurde beschlossen, dass Anwälte zwar faire und festgelegte Gebühren für ihre Dienste erhalten sollten, jedoch keine Zahlung für Gerichtssitzplätze verlangen dürften, die von der Staatskasse kostenlos bereitgestellt würden. Schließlich sollten Fälle von der Staatskasse an das öffentliche Gericht und Sonderrichter übertragen werden, und alle Berufungen gegen Richtersprüche würden an den Senat gehen.