Ante omnia instituit, ut e libertorum defunctorum bonis pro semisse dextans ei cogeretur, qui sine probabili causa eo nomine essent, quo fuissent ullae familiae quas ipse contingeret deinde, ut ingratorum in principem testamenta ad fiscum pertinerent, ac ne impune esset studiosis iuris, qui scripsissent vel dictassent ea tunc ut lege maiestatis facta dictaque omnia, quibus modo delator non deesset, tenerentur.
von mayah.r am 10.11.2018
Vor allem legte er fest, dass von den Gütern verstorbener Freigelassener anstelle der Hälfte fünf Sechstel für ihn eingezogen werden sollten, der ohne triftigen Grund den Namen trug, mit dem es Familien gab, zu denen er selbst in Beziehung stand; dann, dass die Testamente derjenigen, die dem Herrscher gegenüber undankbar waren, der Staatskasse zufallen sollten, und dass es für die Rechtsgelehrten, die diese verfasst oder diktiert hatten, nicht ohne Strafe bleiben sollte; dann, dass nach dem Majestätsgesetz alle Handlungen und Äußerungen, für die es nicht an Denunzianten mangeln würde, zur Rechenschaft gezogen werden sollten.
von jasper.m am 01.08.2023
Vor allem setzte er folgende Regeln fest: dass er fünf Sechstel statt der Hälfte des Vermögens verstorbener Freigelassener einziehen würde, die ohne triftigen Grund denselben Familiennamen wie seine Verwandten trugen; dass die Testamente von Personen, die als undankbar gegenüber dem Kaiser galten, von der Staatskasse beschlagnahmt würden; dass Rechtsgelehrte, die solche Testamente verfasst oder diktiert hatten, bestraft würden; und schließlich, dass nach dem Majestätsgesetz jede Handlung oder jedes Wort strafrechtlich verfolgt werden könne, solange sich ein Denunziant fände.