Diu atque etiam post tutelam receptam alieni arbitrii et sub paedagogo fuit; quem barbarum et olim superiumentarium ex industria sibi appositum, ut se quibuscumque de causis quam saevissime coerceret, ipse quodam libello conqueritur.
von benno.u am 15.10.2013
Er blieb lange Zeit, selbst nach seiner rechtlichen Volljährigkeit, unter der Kontrolle und Aufsicht anderer. In einer persönlichen Denkschrift beklagte er, dass man ihm absichtlich einen Vormund zugeteilt hatte, der nicht nur ein Fremder, sondern auch ein ehemaliger Stallmeister war – ausdrücklich ausgewählt, um ihn aus jedem erdenklichen Grund möglichst streng zu disziplinieren.
von rebekka.e am 23.02.2020
Lange Zeit und selbst nach Rückerhalt seiner Vormundschaft stand er unter fremder Autorität und unter einem Vormund; diesen, einen Barbaren und einstigen Aufseher von Lasttieren, hatte man absichtlich über ihn gestellt, damit er ihn aus welchen Gründen auch immer aufs Äußerste beherrschen könne, wie er selbst in einem kleinen Buch beklagt.