Ceterum si occultato eo profugi, quod alieni esse videntur, quasi sui arbitrii ac liberi apud aliquem se collocaverunt aut excolentes terras partem fructuum pro solo debitam dominis praestiterunt cetera proprio peculio reservantes, vel quibuscumque operis impensis mercedem placitam consecuti sunt, ab ipsis profugis quaecumque debentur exigantur:
von clemens.q am 14.05.2014
Wenn überdies, während er verborgen bleibt, die Flüchtlinge, die als fremdes Eigentum erscheinen, gleichsam nach eigenem Ermessen und frei, sich bei jemandem niedergelassen haben oder Ländereien bebauend den Herren den für den Boden geschuldeten Anteil der Früchte geleistet haben und den Rest für ihr eigenes Peculium zurückbehalten haben, oder durch welche Arbeiten auch immer die vereinbarte Vergütung erlangt haben, von diesen Flüchtlingen soll alles Geschuldete eingetrieben werden:
von justus954 am 07.06.2014
Darüber hinaus, wenn entlaufene Dienstboten sich verbergen und, obwohl sie anderen gehören, sich irgendwo niederlassen und so tun, als wären sie frei und unabhängig, oder wenn sie Land bewirtschaften und den Landbesitzern ihren geschuldeten Ernteanteil geben, während sie den Rest für sich behalten, oder wenn sie vereinbarte Löhne durch irgendeine Art von Arbeit verdienen, muss alles, was sie schulden, von diesen Geflohenen eingetrieben werden: