Omnes profugi in alieno latebras collocantes cum emolumentis tributariis, salva tamen moderatione, revocentur, scilicet ut si, apud quos homines reperiuntur, alienos esse noverant fugitivos et profugis in lucrum suum usi sunt, hoc est sive excoluerunt agros fructibus dominis profuturos sive aliqua ab isdem sibi iniuncta novaverunt nec mercedem laboris debitam consecuti sunt, ab illis tributa quae publicis perierunt functionibus exigantur.
von lanah908 am 24.04.2016
Es sollen alle Flüchtlinge, die Verstecke in fremdem Gebiet aufsuchen, mit Abgabenzahlungen zurückgerufen werden, wobei gleichwohl Mäßigung gewahrt bleibt, und zwar dergestalt, dass wenn diejenigen, bei denen diese Menschen gefunden werden, sie als fremde Flüchtlinge kannten und die Flüchtlinge zu ihrem eigenen Nutzen verwendeten, das heißt ob sie Felder mit Früchten zum Vorteil der Herren bestellten oder ob sie bestimmte ihnen auferlegte Dinge erneuerten und den schuldigen Lohn ihrer Arbeit nicht erhalten haben, von ihnen die Abgaben, die aus öffentlichen Funktionen verloren gegangen sind, eingetrieben werden.
von justus.w am 31.12.2019
Alle Flüchtlinge, die sich in fremden Gebieten verstecken, sollten zurückgerufen werden, wobei ihre steuerlichen Verpflichtungen angemessen angepasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diejenigen, die sie beherbergen, wussten, dass es sich um ausländische Flüchtige handelte und diese zu ihrem eigenen Vorteil nutzten - sei es durch die Bewirtschaftung von Land, das den Grundbesitzern Gewinn bringen würde, oder durch die Ausführung anderer zugewiesener Aufgaben ohne angemessene Entlohnung. In solchen Fällen müssen diese Gastgeber die Steuern zahlen, die dem öffentlichen Haushalt verloren gegangen sind.