Et cum de falso testamento ageretur omnesque signatores lege cornelia tenerentur, non tantum duas tabellas, damnatoriam et absolutoriam, simul cognoscentibus dedit, sed tertiam quoque, qua ignosceretur iis, quos fraude ad signandum vel errore inductos constitisset.
von tristan9928 am 01.04.2024
Als in einem Prozess wegen eines gefälschten Testaments verhandelt wurde und alle Zeugen dem Cornelischen Gesetz unterlagen, gab er den Richtern nicht nur die üblichen zwei Abstimmungstafeln für Verurteilung und Freispruch, sondern auch eine dritte, die eine Begnadigung für diejenigen ermöglichte, bei denen nachgewiesen werden konnte, dass sie durch Täuschung oder Irrtum zum Unterschreiben verleitet worden waren.
von john868 am 05.10.2018
Und als über ein falsches Testament verhandelt wurde und alle Unterzeichner durch die Lex Cornelia gebunden waren, übergab er den Richtenden nicht nur zwei Tafeln, eine verurteilende und eine freisprechende, sondern auch eine dritte, durch welche denjenigen verziehen werden konnte, von denen festgestellt worden war, dass sie durch Betrug oder Irrtum zum Unterzeichnen verleitet worden waren.