Ne quod autem maleficium negotiumve in punitate vel mora elaberetur, triginta amplius dies, qui honoraris ludis occupabantur, actui rerum accommodavit.
von adam.823 am 27.08.2019
Damit kein Verbrechen oder Rechtsgeschäft durch Straflosigkeit oder Verzögerung entschlüpfen sollte, ordnete er mehr als dreißig Tage an, die von Ehrenspielen in Anspruch genommen wurden.
von jayson.f am 10.04.2017
Um zu verhindern, dass Straftaten und Rechtsangelegenheiten unbestraft oder verzögert bleiben, stellte er mehr als dreißig Tage, die normalerweise für Festspiele reserviert waren, für gerichtliche Geschäfte zur Verfügung.