Nam, sive habent privilegium, quo ceteris creditoribus anteponantur, custodiendum est, sive non habent, in iniuriam privatorum id dari a me non oportebit.
von benet.926 am 15.11.2018
Denn wenn sie bereits ein besonderes Recht haben, das sie anderen Gläubigern voranstellt, muss dieses respektiert werden; wenn sie jedoch ein solches Recht nicht haben, sollte ich es nicht so gewähren, dass es Privatpersonen schadet.
von valentin.907 am 11.04.2024
Denn, sei es, dass sie ein Privileg haben, durch welches sie anderen Gläubigern vorangestellt werden können, dieses muss gewahrt werden, oder sei es, dass sie es nicht haben, wird es mir nicht angemessen erscheinen, dies zum Nachteil Privater zu gewähren.