Actione tertia commodissimum putavimus plures congregare, ne si longius esset extracta cognitio, satietate et taedio quodam iustitia cognoscentium severitasque languesceret; et alioqui supererant minores rei data opera hunc in locum reservati, excepta tamen classici uxore, quae sicut implicita suspicionibus ita non satis convinci probationibus visa est; nam classici filia, quae et ipsa inter reos erat, ne suspicionibus quidem haerebat.
von kristin.841 am 27.09.2014
In der dritten Verhandlung erachteten wir es als am zweckmäßigsten, weitere Fälle zu sammeln, damit nicht, falls die Untersuchung sich zu lange hinziehen würde, die Strenge und Gerechtigkeit der Urteilenden durch Überdruss und Ermüdung geschwächt würde; und außerdem verblieben geringere Angeklagte, die absichtlich an diesen Ort zurückgehalten wurden, mit Ausnahme jedoch der Ehefrau des Classicus, die zwar in Verdächtigungen verwickelt war, jedoch nicht als ausreichend durch Beweise überführt galt; denn die Tochter des Classicus, die selbst ebenfalls unter den Angeklagten war, haftete nicht einmal an Verdächtigungen.
von joana.978 am 06.04.2017
Während der dritten Sitzung beschlossen wir, dass es am besten sei, mehrere Fälle zusammenzulegen, um zu verhindern, dass die Richter müde und weniger streng werden, wenn sich das Verfahren zu lange hinzieht. Außerdem hatten wir noch einige kleinere Angeklagte, die absichtlich bis zu diesem Zeitpunkt zurückgehalten worden waren. Von dieser Gruppe ausgenommen war jedoch die Frau des Classicus - obwohl sie unter Verdacht stand, gab es nicht genug Beweise, um sie zu verurteilen. Was Classicus' Tochter betraf, die ebenfalls unter den Angeklagten war, gab es nicht einmal genug Anhaltspunkte, um ernsthafte Verdachtsmomente gegen sie zu begründen.