Nam si bis dicere est commodum, certe utriusque commune est; si eum qui posterius dixit opus est redargui, accusatoris causa, ut bis ageretur, constitutum est.
von jasper8937 am 16.06.2021
Denn wenn zweimal zu sprechen von Vorteil ist, so ist dies gewiss für beide gemeinsam; wenn derjenige, der zuletzt sprach, widerlegt werden muss, so ist zu Gunsten des Anklägers festgelegt worden, dass zweimal verhandelt werden soll.