In liberis vero populis et in iuris aequabilitate exercenda etiam est facilitas et altitudo animi quae dicitur, ne si irascamur aut intempestive accedentibus aut impudenter rogantibus in morositatem inutilem et odiosam incidamus et tamen ita probanda est mansuetudo atque clementia, ut adhibeatur rei publicae causa severitas, sine qua administrari civitas non potest.
von linus.l am 18.01.2024
Unter freien Völkern und in der Gleichheit des Rechts muss auch Zugänglichkeit und jene Erhabenheit des Geistes geübt werden, von der gesprochen wird, damit wir nicht, wenn wir uns über diejenigen ärgern, die zu unpassenden Zeiten herantreten oder unverschämte Bitten stellen, in nutzlose und verhasste Verdrießlichkeit verfallen; und dennoch muss Sanftmut und Milde derart gebilligt werden, dass Strenge zum Wohle der Republik angewandt werden kann, ohne die der Staat nicht verwaltet werden kann.
von tony.t am 14.10.2019
In freien Gesellschaften und dort, wo Gleichheit vor dem Gesetz herrscht, müssen wir üben, zugänglich zu sein und eine edle Gesinnung zu bewahren, damit wir nicht reizbar und schwierig werden, wenn Menschen uns zu ungünstigen Zeiten aufsuchen oder unvernünftige Bitten vorbringen. Jedoch müssen wir, während Güte und Barmherzigkeit gute Eigenschaften sind, auch genügend Strenge bewahren, um den Staat angemessen zu führen, da keine Regierung ohne sie funktionieren kann.