Quod sequitur vero, non solum ad religionem pertinet sed etiam ad civitatis statum, ut sine iis, qui sacris publice praesint, religioni privatae satis facere non possint.
von hamza.x am 20.01.2020
Der folgende Punkt betrifft nicht nur die Religion, sondern auch den Staatshaushalt und zeigt, dass Menschen ihre privaten religiösen Pflichten nicht angemessen erfüllen können ohne diejenigen, die öffentliche Zeremonien offiziell beaufsichtigen.
von dennis.o am 20.11.2016
Was folgt, bezieht sich in der Tat nicht nur auf die Religion, sondern auch auf den Zustand der Gemeinschaft, sodass ohne diejenigen, die öffentliche heilige Rituale leiten, private religiöse Verpflichtungen nicht zufriedenstellend erfüllt werden können.