Deinde indignum esse de lege aliquid derogari aut legem abrogari aut aliqua ex parte commutari, cum populo cognoscendi et probandi aut inprobandi potestas nulla fiat.
von lewi8927 am 01.01.2015
Es ist daher unzulässig, dass von einem Gesetz etwas geschmälert, oder das Gesetz aufgehoben, oder in irgendeinem Teil verändert werde, wenn dem Volk keinerlei Möglichkeit gegeben wird, es zu prüfen und zu billigen oder zu missbilligen.
von rebekka945 am 05.04.2018
Es ist unzulässig, ein Gesetz teilweise aufzuheben, es vollständig abzuschaffen oder irgendeinen Teil davon zu verändern, wenn der Bevölkerung keine Gelegenheit gegeben wird, es zu prüfen und entweder zu billigen oder abzulehnen.