Deinde indignum esse de lege aliquid derogari aut legem abrogari aut aliqua ex parte commutari, cum populo cognoscendi et probandi aut inprobandi potestas nulla fiat; hoc ipsis iudicibus invidiosissimum futurum; non hunc locum esse neque hoc tempus legum corrigendarum; apud populum haec et per populum agi convenire; quodsi nunc id agant, velle se scire, qui lator sit, qui sint accepturi; se factiones videre et dissuadere velle; quodsi haec cum summe inutilia tum multo turpissima sint, legem, cuicuimodi sint, in praesentia conservari ab iudicibus, post, si displiceat, a populo corrigi convenire; deinde, si scriptum non exstaret, magnopere quaereremus neque isti, ne si extra periculum quidem esset, crederemus; nunc cum scriptum sit, amentiam esse eius rei, qui peccarit, potius quam legis ipsius verba cognoscere.
von lennardt.m am 28.05.2014
Es ist falsch, ein Gesetz teilweise aufzuheben, vollständig abzuschaffen oder zu verändern, ohne den Menschen die Möglichkeit zu geben, diese Änderungen zu prüfen und darüber abzustimmen. Dies wäre äußerst unbeliebt bei den Richtern selbst. Dies ist weder der richtige Ort noch die richtige Zeit, Gesetze zu ändern; solche Angelegenheiten sollten vom Volk und durch das Volk behandelt werden. Wenn sie dies jetzt tun wollen, möchte er wissen, wer es vorschlägt und wer es genehmigen wird; er sieht politische Gruppen entstehen und möchte sich dagegen aussprechen. Da diese Handlungen nicht nur völlig nutzlos, sondern auch zutiefst beschämend sind, sollten Richter das Gesetz vorerst in seiner bestehenden Form beibehalten und es dem Volk überlassen, es später zu ändern, falls es ihnen nicht gefällt. Außerdem würden wir ohne die schriftliche Gesetzgebung verzweifelt nach Orientierung suchen und diesen Menschen nicht trauen, selbst wenn keinerlei Risiko bestünde. Nun, da es schriftlich festgehalten ist, ist es wahnsinnig, sich auf die Schuld derjenigen zu konzentrieren, die das Gesetz gebrochen haben, anstatt auf die tatsächlichen Worte des Gesetzes selbst.
von cleo874 am 18.09.2024
Sodann ist es unwürdig, dass von einem Gesetz etwas abgeändert oder ein Gesetz aufgehoben oder in irgendeinem Teil verändert wird, wenn dem Volk keine Möglichkeit gegeben wird, zu prüfen und zu billigen oder zu missbilligen; dies wird den Richtern selbst höchst missfällig sein; dies ist weder der Ort noch die Zeit, Gesetze zu korrigieren; bei und durch das Volk sollten diese Dinge behandelt werden; sollten sie dies jetzt tun, möchte er wissen, wer der Antragsteller ist, wer sie annehmen wird; er sieht Fraktionen und wünscht, diese zu unterbinden; sollten diese Dinge nicht nur äußerst nutzlos, sondern auch bei weitem am schändlichsten sein, so gebührt es sich, dass ein Gesetz, welcher Art es auch sei, von den Richtern zunächst bewahrt und später, falls es missfällt, vom Volk korrigiert werde; wäre sodann der geschriebene Text nicht vorhanden, würden wir sehr suchen und jenen Männern nicht trauen, nicht einmal wenn es außerhalb jeder Gefahr wäre; da er jedoch geschrieben ist, ist es Wahnsinn, die Schuld dessen zu untersuchen, der gefehlt hat, anstatt die Worte des Gesetzes selbst.